Scheibenbuck-Bluttenbuck
Highlights
- Es dient der Erhaltung artenreicher Lebensräume und der naturhaften Kulturlandschaft des Kaiserstuhls.
- Im Schutzgebiet sind Eingriffe wie Bauvorhaben, Bodenveränderungen oder das Betreten von Flächen in der Zeit März bis Oktober verboten.
Tipps
- Besucher sollten sich an bestehenden Wegen halten, um den empfindlichen Lebensraum nicht zu stören.
- Das Betreten mit Haustieren ist nicht erlaubt, um die Tierwelt nicht zu gefährden.
- Das Anpflanzen oder Entnehmen von Pflanzen ist streng verboten, um den natürlichen Bestand zu schützen.
Eigenschaften
Über Scheibenbuck-Bluttenbuck
Das Naturschutzgebiet Scheibenbuck-Bluttenbuck befindet sich im Ortsteil Schelingen der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl und erstreckt sich über eine Fläche von rund 7,4 Hektar. Es wurde aufgrund seiner besonderen ökologischen Bedeutung unter Schutz gestellt. Das Gebiet liegt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und gehört somit zum Bundesland Baden-Württemberg. Es umfasst mehrere Flurstücke, die in einer offiziellen Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg exakt benannt sind.
Der Schutzzweck des Gebiets liegt in der Erhaltung seltener und zum Teil vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten. Es dient als Lebensraum artenreicher Gesellschaften und trägt zur Bereicherung der Kulturlandschaft des Kaiserstuhls bei. Die naturschutzfachliche Bedeutung wird durch eine Vielzahl von Schutzbestimmungen unterstrichen, die jegliche Eingriffe in die Natur wie bauliche Veränderungen, Bodenumformungen oder das Lagern von Abfällen untersagen. Auch die Einführung oder Entnahme von Pflanzen und Tieren ist verboten.
Innerhalb des Naturschutzgebiets gelten erhebliche Beschränkungen für die Öffentlichkeit. Ein Betreten des Gebiets ist zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober nicht erlaubt, um die Brutzeit einheimischer Arten nicht zu stören. Weitere Verbote betreffen das Zelten, das Anmachen von Feuer, die Nutzung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sowie das Verursachen von Lärm. Ausgenommen von diesen Regelungen sind lediglich die ordnungsgemäße Jagdausübung sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang, sofern diese nicht intensiviert wird.
Die Pflege des Gebiets erfolgt durch gezielte Maßnahmen wie das Mähen der Wiesen im Spätsommer oder Herbst, wobei das Mähgut vollständig entfernt werden muss. Diese Regelungen dienen dem langfristigen Erhalt der natürlichen Strukturen und der Artenvielfalt. Behördliche Anordnungen oder Pflegemaßnahmen durch beauftragte Stellen sind weiterhin zulässig. Von den Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen durch die zuständige Naturschutzbehörde genehmigt werden.