Stadtpark

Buttenberg

59929 Brilon

Eigenschaften

Outdoor Familie Entspannt Ganzjährig

Über Buttenberg

Der Buttenberg ist ein geschützter Landschaftsbestandteil im Stadtgebiet von Brilon im Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen. Gelegen nördlich von Nehden, zählt dieser kleine, lückige Obstwiesenbestand zu den kulturlandschaftlich bedeutsamen Flächen der Region. Mit einer Größe von 0,45 Hektar wurde der Buttenberg 2008 im Rahmen des Landschaftsplans Briloner Hochfläche als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Er grenzt im Süden, Norden und Osten an das Landschaftsschutzgebiet Offenland um Nehden und im Westen an das Naturschutzgebiet Tinne / Nehder Kopf.

Die Fläche besteht überwiegend aus einer historisch gewachsenen Obstwiese, die sich landschaftlich deutlich von der umgebenden Wald- und Ackerlandschaft abhebt. Bei der Ausweisung des Schutzgebiets wurden auf der Fläche 19 ältere Obstbäume dokumentiert. Diese Kleinstruktur trägt maßgeblich zur landschaftlichen Vielfalt bei und wird aufgrund ihrer besonderen ökologischen und kulturhistorischen Bedeutung unter Schutz gestellt. Der Schutz dient sowohl dem Erhalt des Naturhaushalts als auch der landschaftlichen Attraktivität der Region.

Der Buttenberg ist ein ruhiger Ort, der sich besonders für kurze Rastpausen oder einen Moment der Naturbeobachtung eignet. Ein kleiner Parkplatz bietet Platz für Besucher, von dem aus auch die umliegenden Wanderwege erschlossen werden können. Allerdings ist der Zugang nicht besonders gut beschildert, weshalb der Parkplatz oft nur durch Zufall entdeckt wird. Einige Besucher bemängeln, dass die angrenzenden Wanderwege in Teilen gepflegter sein könnten, dennoch bleibt der Ort aufgrund seiner ruhigen Lage und Aussicht lohnenswert.

Als Geschützter Landschaftsbestandteil unterliegt der Buttenberg bestimmten Schutzbestimmungen. Es ist verboten, Pflanzen zu beschädigen, Bäume zu fällen oder den Bereich außerhalb der befestigten Wege zu betreten. Auch das Anbringen von Gegenständen, das Verändern der Bodenstruktur oder das Lagern von Düngemitteln ist untersagt. Hunde müssen angeleint bleiben. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Erhaltung des Bestands durch geeignete Pflegemaßnahmen, um den charakteristischen landschaftlichen und ökologischen Wert langfristig zu sichern.

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